Was sind Werkstätten für behinderte Menschen?
Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sind Einrichtungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie bieten berufliche Bildung und Teilhabe für Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können.
Gesetzliche Grundlage für die WfbM ist das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Werkstätten sind im dritten Teil in Kapitel 12 (§ 219 ff.) als Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben gesetzlich definiert. Die Leistungen, die Werkstätten erbringen, sind in Kapitel 10 des ersten Teils in den §§ 56 ff. als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben näher definiert.
Welche Leistungen erbringen WfbM?
Als Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben bieten Werkstätten ein sehr vielfältiges Leistungsspektrum. Da als Zugangskriterium zur Werkstattleistung allein die Erwerbsminderung auf Grund einer Behinderung maßgeblich ist, muss dieses Leistungsspektrum darüber hinaus für einen sehr heterogenen Personenkreis vorgehalten werden.
Berufliche Bildung
Menschen mit Behinderungen, die die Werkstattleistung in Anspruch nehmen, durchlaufen nach einer dreimonatigen Orientierungsphase (Eingangsverfahren) einen Berufsbildungsbereich mit einer Dauer von bis zu zwei Jahren.
Im Berufsbildungsbereich werden verschiedene Fähigkeiten erlernt und geübt, mit dem Ziel der individuellen Entwicklung, Verbesserung, Wiederherstellung oder Erhaltung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit der teilnehmenden Person.
Beschäftigung und Arbeitsentgelt
Nach dem Berufsbildungsbereich folgt der Übergang in den Arbeitsbereich. Die Beschäftigung im Arbeitsbereich ist grundsätzlich zeitlich unbefristet und läuft in der Regel bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.
Jede Werkstatt soll über ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen verfügen, um Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeit sowie Eignung und Neigung der Menschen mit Behinderungen soweit wie möglich Rechnung zu tragen. Die Arbeitsplätze sollen in ihrer Ausstattung soweit wie möglich denjenigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen.
Werkstätten sind spezialisiert auf die Zergliederung von Arbeitsschritten, denn bei der Gestaltung der Plätze und der Arbeitsabläufe müssen die besonderen Bedürfnisse einer Vielzahl von Menschen mit verschiedensten Behinderungen berücksichtigt werden, um sie in die Lage zu versetzen, wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistungen zu erbringen. Denn Werkstätten sind verpflichtet, den Werkstattbeschäftigten ein leistungsangemessenes Arbeitsentgelt zu bezahlen, das die Werkstattbeschäftigten selbst erwirtschaften.
Weiterentwicklung und Übergänge
Werkstätten sind keine Erwerbsbetriebe, sondern Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation. Nicht Produktion und Umsatz stehen im Vordergrund der Werkstattarbeit, sondern berufsfördernde, berufsbildende und solche Leistungen, die den behinderten Erwachsenen helfen, ihre Persönlichkeit zu entwickeln.
Das entscheidende arbeitspädagogische und arbeitstherapeutische Eingliederungsinstrument ist die sinnvolle und individuell gestaltete Arbeit auf Arbeitsplätzen, die den Bedürfnissen, Interessen und Neigungen der Werkstattbeschäftigten entsprechen. Daneben stehen aber auch diverse weitere Fortbildungsmöglichkeiten und Freizeitaktivitäten in sogenannten arbeitsbegleitenden Maßnahmen. Werkstätten erfüllen damit neben der rehabilitativen auch eine wichtige soziale Funktion.
Zum Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen gehören ausgelagerte Plätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die ausgelagerten Arbeitsplätze werden zum Zwecke des Übergangs und als dauerhaft ausgelagerte Plätze angeboten. Denn Werkstätten fördern zusätzlich den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.
Welcher Rehabilitationsträger ist für die Leistungen in einer WfbM zuständig?
Für die Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich sind die Bundesagentur für Arbeit und ggf. die Rentenversicherung, falls die Menschen mit Behinderungen zuvor auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig waren, die maßgeblichen Träger der Leistungen. Im Arbeitsbereich sind in der Regel die Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Die genaue Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen findet sich in § 63 SGB IX.
Weitere Informationen zu Werkstätten finden Sie unter www.bagwfbm.de